Verbandsprofil des FV im DGV

Satzung

 

 

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Satzung des Fachverbandes Deutsch
im Deutschen Germanistenverband

(i. d. F. der Än­de­rung vom 23.09.2019)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Fachverband Deutsch im Deutschen Germanistenverband e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stutt­gart.
3. Das Ge­schäfts­jahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die För­de­rung des Deutsch­un­ter­richts, des Fach­ge­sprächs, der Aus­bil­dung des Nach­wuch­ses, der Fort­bil­dung der Deutschlehrer*innen sowie der Ver­bin­dung mit den Fach­grup­pen, den Kul­tus­ver­wal­tun­gen, den Bildungs- und Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen auf Landes- und Bun­des­ebe­ne. Dies ge­schieht, indem der Verein Fortbildungs- und In­for­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen zu deutscher Li­te­ra­tur, Kultur und Sprache auf Bundes- und Lan­des­ebe­ne or­ga­ni­siert und durch­führt, indem er ge­gen­über den Kul­tus­be­hör­den die In­ter­es­sen der Deutschlehrer*innen für das Fach ver­tritt, indem er Kon­tak­te zur Hoch­schu­le pflegt und Ver­bin­dun­gen zu Germanist*innen im Ausland unterhält.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwecke“ der Ab­ga­ben­ord­nung.
2. Der Verein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in erster Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwecke ver­wen­det werden. Die Mit­glie­der er­hal­ten keine Zu­wen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt werden.
4. Bei Auf­lö­sung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vereins an die Deut­sche Schil­ler­ge­sell­schaft e.V., die es un­mit­tel­bar und aus­schließ­lich für ge­mein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwecke zu ver­wen­den hat.

§ 4 Verbandszugehörigkeit, Landesverbände

1. Der Verein ist ein ei­gen­stän­di­ger Fachverband im Deutschen Germanistenverband.
2. Der Verein wirkt auf der Bundes- und Lan­des­ebe­ne. Die Zu­ge­hö­rig­keit der Mit­glie­der zu den Lan­des­ver­bän­den richtet sich nach dem je­wei­li­gen Dienst­ort des Mit­glieds, hilfs­wei­se dem Wohn­sitz des Mit­glieds.
3. Die Lan­des­ver­bän­de ver­tre­ten die Ziele und Auf­ga­ben des Vereins selb­stän­dig in ihrem räum­li­chen Zuständigkeitsbereich.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mit­glied kann jede*r Deutschlehrer*in werden. Darüber hinaus kann Mit­glied jede*r andere werden, der*die sich zu dem Zweck des Vereins und des Deutschen Ger­ma­nis­ten­ver­bands bekennt. Der Auf­nah­me­an­trag ist unter Angabe des Namens, Berufs, Dienst­orts, Alters und der Wohnung schrift­lich ein­zu­rei­chen.
2. Mit dem Antrag erkennt die*der Bewerber*in für den Fall ihrer*seiner Auf­nah­me die Satzung an. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand ent­schei­det über die Auf­nah­me; er ist nicht ver­pflich­tet, etwaige Ab­leh­nungs­grün­de be­kannt­zu­ge­ben.
3. Per­so­nen, die den Zweck des Vereins im be­son­de­ren Maß ge­för­dert haben, können durch Be­schluß des er­wei­ter­ten Vor­stands zu Eh­ren­mit­glie­dern ernannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Be­stre­bun­gen des Vereins im Rahmen des Zwecks des Vereins und die In­ter­es­sen des Vereins nach Kräften zu un­ter­stüt­zen sowie die Be­schlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne zu be­fol­gen.
2. Die Mit­glie­der haben in der Mit­glie­der­ver­samm­lung glei­ches Stimm­recht. Eine Über­tra­gung des Stimm­rechts ist nicht zu­läs­sig. Die Mit­glie­der sind be­rech­tigt, an den Ver­an­stal­tun­gen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Beitrag

1. Die Höhe des Mit­glieds­bei­tra­ges be­schließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung (des Fach­ver­ban­des) auf Vor­schlag des er­wei­ter­ten Vor­stan­des. Der Vor­schlag wird zuvor mit dem Ge­samt­vor­stand des Deutschen Germanistenverbandes ab­ge­stimmt.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu ent­rich­ten; er ist jähr­lich zu be­zah­len. Mit­glie­der, die den Beitrag über den Schluss des Ver­eins­jahrs hinaus nicht ent­rich­tet haben, werden gemahnt. Nach zwei­ma­li­ger er­folg­lo­ser Mahnung können sie auf Be­schluss des er­wei­ter­ten Vor­stan­des aus dem Verein aus­ge­schlos­sen werden. Mit­glie­dern, die un­ver­schul­det in Not geraten sind, können die Bei­trä­ge ge­stun­det oder für die Zeit der Notlage teil­wei­se oder ganz er­las­sen werden.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mit­glied­schaft er­lischt durch:
a) Tod,
b) Aus­tritt,
c) Aus­schluss.
2. Der Aus­tritt kann nur zum Jah­res­en­de er­fol­gen und muss schrift­lich bis spä­tes­tens zum 30.09. eines Jahres dem ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stand ge­mel­det sein.
3. Durch Be­schluss des er­wei­ter­ten Vor­stan­des kann ein Mit­glied aus dem Verein aus­ge­schlos­sen werden, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Aus­schlie­ßungs­grün­de sind ins­be­son­de­re:
a) grobe Ver­stö­ße gegen Satzung oder In­ter­es­sen des Vereins sowie gegen Be­schlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne,
b) un­eh­ren­haf­tes Ver­hal­ten in­ner­halb oder au­ßer­halb des Vereins,
c) Verzug mit Bei­trä­gen gemäß § 7 Absatz 2.

§ 9 Vereinsorgane und Landesverbände

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mit­glie­der­ver­samm­lung,
b) der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand,
c) der er­wei­ter­te Vor­stand.
2. Die Lan­des­ver­bän­de geben sich eine Satzung.

§ 10 Vereinsämter

1. Die Ver­eins­äm­ter sind Eh­ren­äm­ter.
2. Über­stei­gen die an­fal­len­den Ar­bei­ten das zu­mut­ba­re Maß eh­ren­amt­li­cher Tä­tig­keit, so kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des er­wei­ter­ten Vor­stan­des eine*n hauptamtliche*n Geschäftsführer*in und un­be­dingt not­wen­di­ges Hilfs­per­so­nal be­stel­len. Die Ver­gü­tung dieser Kräfte darf die Ein­stu­fun­gen nach den Tä­tig­keits­merk­ma­len des TV‑L nicht überschreiten.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der er­wei­ter­te Vor­stand setzt sich zu­sam­men aus:
a) dem ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stand,
b) den Vor­stands­vor­sit­zen­den der Landesverbände.

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

1. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand setzt sich zu­sam­men aus:
a) der*dem ersten Vor­sit­zen­den,
b) der*dem zweiten Vor­sit­zen­den,
c) der*dem Schriftführer*in und
d) der*dem Schatzmeister*in.
2. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand wird auf Vor­schlag des er­wei­ter­ten Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Vereins gewählt. Die Wahlen er­fol­gen öf­fent­lich oder auf Antrag schrift­lich in ge­hei­mer Ab­stim­mung oder durch Brief­wahl. Be­schluss­fas­sun­gen und Wahlen er­fol­gen offen, auf Antrag schrift­lich in ge­hei­mer Ab­stim­mung oder als Brief­wahl. Block­wah­len sind zu­läs­sig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auf Antrag ab­wei­chen­de Ver­fah­ren be­schlie­ßen.
3. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand wird in jeder or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung neu gewählt, frü­hes­tens jedoch nach einer Amts­zeit von 2 Jahren.
4. Schei­det ein Mit­glied des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stands vor Ablauf seiner Amts­dau­er aus, so wird der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand für den Rest der Amts­zeit des aus­ge­schie­de­nen Mit­glieds durch Zuwahl durch den er­wei­ter­ten Vor­stand aus den Reihen der Ver­eins­mit­glie­der ergänzt.
5. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand kann bis zu vier Beisitzer*innen aus der Mit­glied­schaft in den Vor­stand berufen.
6. Im Falle der Ver­hin­de­rung eines in § 12 Absatz 1 be­zeich­ne­ten Mit­glieds des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des kann dieses schrift­lich einem anderen Vor­stands­mit­glied oder einer*m Beisitzer*in Stimm­rechts­voll­macht erteilen.

§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand besorgt die An­ge­le­gen­hei­ten des Vereins nach Maßgabe der Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung in eigener Zu­stän­dig­keit mit Aus­nah­me der dem er­wei­ter­ten Vor­stand zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben. Die*Der Vor­sit­zen­de ver­tritt den Verein zu­sam­men mit einem wei­te­ren Vor­stands­mit­glied ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich (§ 26 Absatz 2 BGB). Im In­nen­ver­hält­nis sind die Vor­stands­mit­glie­der an die Be­schlüs­se des Vor­stands ge­bun­den.
2. Der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand ver­tritt den Verein im ge­mein­sa­men Vor­stand des Deutschen Germanistenverbandes.

§ 14 Beschlussfassung der Vorstände

Der er­wei­ter­te und der ge­schäfts­füh­ren­de Vor­stand sind be­schluss­fä­hig, wenn alle Mit­glie­der ein­ge­la­den sind und min­des­tens die Hälfte der Mit­glie­der an­we­send ist. Der Vor­stand ent­schei­det mit der ein­fa­chen Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stimme der*des ersten Vor­sit­zen­den bzw. der*des die Sitzung lei­ten­den Vor­sit­zen­den den Aus­schlag, es sei denn, es sind weniger als 3 Mit­glie­der anwesend.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung findet stets im Rahmen eines Ger­ma­nis­ten­tags, spä­tes­tens jedoch nach 3 Jahren, statt. Sie wird vom ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stand schrift­lich min­des­tens 6 Wochen vor dem Termin der Ver­samm­lung unter Be­kannt­ga­be der vom er­wei­ter­ten Vor­stand fest­zu­set­zen­den Ta­ges­ord­nung ein­be­ru­fen.
2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt über:
a) die Ge­neh­mi­gung des Be­richts zur Kas­sen­la­ge,
b) die Ent­las­tung des er­wei­ter­ten und des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des,
c) die Neuwahl des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des,
d) die Neuwahl der Mit­glie­der­ver­tre­tung des Ge­samt­ver­ban­des,
e) Sat­zungs­än­de­run­gen,
f) die Be­stä­ti­gung der Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge,
g) Anträge des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des und der Mit­glie­der,
h) Anträge der Lan­des­ver­bän­de,
i) die Auf­lö­sung des Vereins und/oder des Ge­samt­ver­ban­des.
3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist un­ab­hän­gig von der Zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der be­schluss­fä­hig.
4. Die Be­schluss­fas­sung erfolgt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme der*des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­sit­zen­den. Bei Be­schlüs­sen über die Än­de­rung der Satzung und die Auf­lö­sung des Vereins ist eine Stim­men­mehr­heit von 2/3 der an­we­sen­den Mit­glie­der er­for­der­lich.
5. Über die Ver­hand­lun­gen und die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das von der*dem die Ver­samm­lung lei­ten­den ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stands­vor­sit­zen­den und der*dem Schriftführer*in zu un­ter­zeich­nen ist.
6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt sechs Mit­glie­der für den Ge­samt­ver­band. Diese sind bei Ab­stim­mun­gen an Wei­sungs­be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung gebunden.

§ 16 Anträge

Anträge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung aus der Reihe der Mit­glie­der sind min­des­tens fünf Tage vor Zu­sam­men­tritt der Mit­glie­der­ver­samm­lung dem ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stand schrift­lich mit kurzer Be­grün­dung ein­zu­rei­chen. Neue Ta­gungs­punk­te sind nur als Dring­lich­keits­punk­te möglich und er­for­dern für ihre Zu­las­sung 2/3 der Stimmen der an­we­sen­den Mitglieder.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der er­wei­ter­te Vor­stand kann au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ein­be­ru­fen. Auf schrift­li­ches Ver­lan­gen von min­des­tens 1/10 aller Mit­glie­der muss der er­wei­ter­te Vor­stand unter Angabe der vor­ge­schla­ge­nen Ta­ges­ord­nung eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Für die au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gelten die Be­stim­mun­gen über die or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung entsprechend.

§ 18 Einsetzung von Ausschüssen

Der er­wei­ter­te Vor­stand ist be­rech­tigt, zur Be­ra­tung und Un­ter­stüt­zung des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des Aus­schüs­se für spe­zi­el­le Auf­ga­ben ein­zu­set­zen. Ins­be­son­de­re kommen fol­gen­de Aus­schüs­se in Frage:
a) Aus­schuss für Fach­ge­sprä­che,
b) Aus­schuss für die Aus­bil­dung des Nach­wuch­ses,
c) Fort­bil­dungs­aus­schuss und
d) Aus­schuss für Öffentlichkeitsarbeit.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auf­lö­sung des Vereins kann nur in einer or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen werden. Ihre Be­an­tra­gung im Wege des § 16 ist aus­ge­schlos­sen.
2. Für den Fall der Auf­lö­sung des Vereins werden die Mit­glie­der des ge­schäfts­füh­ren­den Vor­stan­des zu Li­qui­da­to­ren be­stellt. Zur Be­schluss­fas­sung der Li­qui­da­to­ren ist Ein­stim­mig­keit er­for­der­lich. Rechte und Pflich­ten der Li­qui­da­to­ren be­stim­men sich im Übrigen nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Ge­setz­bu­ches über die Ver­eins­li­qui­da­ti­on (§§ 47 ff. BGB).

Die Satzung wurde laut Be­schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 23. Sep­tem­ber 2019 ge­än­dert und no­ta­ri­ell beurkundet.