Satzung des Fachverbandes Deutsch
im Deutschen Germanistenverband
(i. d. F. der Änderung vom 23.09.2019)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Fachverband Deutsch im Deutschen Germanistenverband e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Deutschunterrichts, des Fachgesprächs, der Ausbildung des Nachwuchses, der Fortbildung der Deutschlehrer*innen sowie der Verbindung mit den Fachgruppen, den Kultusverwaltungen, den Bildungs- und Fortbildungseinrichtungen auf Landes- und Bundesebene. Dies geschieht, indem der Verein Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen zu deutscher Literatur, Kultur und Sprache auf Bundes- und Landesebene organisiert und durchführt, indem er gegenüber den Kultusbehörden die Interessen der Deutschlehrer*innen für das Fach vertritt, indem er Kontakte zur Hochschule pflegt und Verbindungen zu Germanist*innen im Ausland unterhält.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Schillergesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Verbandszugehörigkeit, Landesverbände
1. Der Verein ist ein eigenständiger Fachverband im Deutschen Germanistenverband.
2. Der Verein wirkt auf der Bundes- und Landesebene. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den Landesverbänden richtet sich nach dem jeweiligen Dienstort des Mitglieds, hilfsweise dem Wohnsitz des Mitglieds.
3. Die Landesverbände vertreten die Ziele und Aufgaben des Vereins selbständig in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede*r Deutschlehrer*in werden. Darüber hinaus kann Mitglied jede*r andere werden, der*die sich zu dem Zweck des Vereins und des Deutschen Germanistenverbands bekennt. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Berufs, Dienstorts, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
2. Mit dem Antrag erkennt die*der Bewerber*in für den Fall ihrer*seiner Aufnahme die Satzung an. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
3. Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maß gefördert haben, können durch Beschluß des erweiterten Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins im Rahmen des Zwecks des Vereins und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Beitrag
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung (des Fachverbandes) auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Der Vorschlag wird zuvor mit dem Gesamtvorstand des Deutschen Germanistenverbandes abgestimmt.
2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er ist jährlich zu bezahlen. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahrs hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis spätestens zum 30.09. eines Jahres dem geschäftsführenden Vorstand gemeldet sein.
3. Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
c) Verzug mit Beiträgen gemäß § 7 Absatz 2.
§ 9 Vereinsorgane und Landesverbände
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
2. Die Landesverbände geben sich eine Satzung.
§ 10 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes eine*n hauptamtliche*n Geschäftsführer*in und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellen. Die Vergütung dieser Kräfte darf die Einstufungen nach den Tätigkeitsmerkmalen des TV‑L nicht überschreiten.
§ 11 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den Vorstandsvorsitzenden der Landesverbände.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der*dem ersten Vorsitzenden,
b) der*dem zweiten Vorsitzenden,
c) der*dem Schriftführer*in und
d) der*dem Schatzmeister*in.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Die Wahlen erfolgen öffentlich oder auf Antrag schriftlich in geheimer Abstimmung oder durch Briefwahl. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, auf Antrag schriftlich in geheimer Abstimmung oder als Briefwahl. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag abweichende Verfahren beschließen.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt, frühestens jedoch nach einer Amtszeit von 2 Jahren.
4. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl durch den erweiterten Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzt.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann bis zu vier Beisitzer*innen aus der Mitgliedschaft in den Vorstand berufen.
6. Im Falle der Verhinderung eines in § 12 Absatz 1 bezeichneten Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes kann dieses schriftlich einem anderen Vorstandsmitglied oder einer*m Beisitzer*in Stimmrechtsvollmacht erteilen.
§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in eigener Zuständigkeit mit Ausnahme der dem erweiterten Vorstand zugewiesenen Aufgaben. Die*Der Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Absatz 2 BGB). Im Innenverhältnis sind die Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im gemeinsamen Vorstand des Deutschen Germanistenverbandes.
§ 14 Beschlussfassung der Vorstände
Der erweiterte und der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des ersten Vorsitzenden bzw. der*des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag, es sei denn, es sind weniger als 3 Mitglieder anwesend.
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet stets im Rahmen eines Germanistentags, spätestens jedoch nach 3 Jahren, statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem Termin der Versammlung unter Bekanntgabe der vom erweiterten Vorstand festzusetzenden Tagesordnung einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung des Berichts zur Kassenlage,
b) die Entlastung des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes,
c) die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes,
d) die Neuwahl der Mitgliedervertretung des Gesamtverbandes,
e) Satzungsänderungen,
f) die Bestätigung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
g) Anträge des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitglieder,
h) Anträge der Landesverbände,
i) die Auflösung des Vereins und/oder des Gesamtverbandes.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme der*des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der*dem die Versammlung leitenden geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung wählt sechs Mitglieder für den Gesamtverband. Diese sind bei Abstimmungen an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 16 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Neue Tagungspunkte sind nur als Dringlichkeitspunkte möglich und erfordern für ihre Zulassung 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der erweiterte Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der erweiterte Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 18 Einsetzung von Ausschüssen
Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, zur Beratung und Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:
a) Ausschuss für Fachgespräche,
b) Ausschuss für die Ausbildung des Nachwuchses,
c) Fortbildungsausschuss und
d) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ihre Beantragung im Wege des § 16 ist ausgeschlossen.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren bestellt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereinsliquidation (§§ 47 ff. BGB).
Die Satzung wurde laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. September 2019 geändert und notariell beurkundet.